Die Taiga- / Ginsengwurzel ist nicht vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die Krankenkassen sind nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Außerdem reicht der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht aus. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden
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